Transparente Verwaltung
- Allgemeine Bestimmungen
- Organisation
- Berater und Mitarbeiter
- Personal
- Wettbewerbe
- Performance
- Kontrollierte Körperschaften
- Tätigkeiten und Verfahren
- Maßnahmen
- Außerordentliche Maßnahmen und Notmaßnahmen
- Akkreditierte private Gesundheitseinrichtungen
- Dichiarazioni PerlaPa Permessi ex-Lege 104
- Ausschreibungen und Verträge
- Subventionen, Zuschüsse, Beiträge, Beihilfen und wirtschaftliche Vergünstigungen
- Haushalt
- Liegenschaften und Vermögensverwaltung
- Kontrollen über die Verwaltung und Beanstandungen
- Erbrachte Dienstleistungen
- Zahlungen der Verwaltung
- Öffentliche Bauarbeiten
- Raumplanung und Raumordnung
- Umweltinformationen
- Sonstige Inhalte
Allgemeine Bestimmungen
Dreijahresplan zur Korruptionsvorbeugung u. Transparenz
Mit Beschluss vom 13. April 2016, Nr. 430 hat die ANAC Leitlinien für die Umsetzung der Antikorruptions- und Transparenzbestimmungen an den Schulen erlassen. Diese sehen vor, dass die regionalen Schulamtsleiter die Funktion der Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung für die autonomen Schulen übernehmen. Mit GvD Nr. 97/2016 und mit Beschluss der ANAC Nr. 831/2016 wurde die Verpflichtung an die Bildungsdirektion übertragen.
Allgemeine Akte
Rechtliche Bestimmungen der Schulordnung (Art. 12, c. 1, d.lgs. n. 33/2013):
- Schulrecht | Deutschsprachige Schule | Autonome Provinz Bozen – Südtirol
- Rundschreiben | Deutschsprachige Schule | Autonome Provinz Bozen – Südtirol
Dokumente zur strategischen Planung (Art. 12, Abs. 1, GvD Nr. 33/2013):
Dreijahresplan des Bildungsangebot
Der Dreijahresplan des Bildungsangebotes, der auch das Leitbild der Schule enthält und explizit die Ziele der Schule ausweist kann hier eingesehen werden. Der Dreijahresplan ist das grundsätzliche Dokument der kulturellen Identität sowie der didaktischen und erzieherischen Ausrichtung der Schule und beinhaltet die curriculare, außercurriculare und organisatorische Planung, welche die einzelnen Schulen im Rahmen ihrer Autonomie vornehmen:
Durch die Schulreform im Jahr 2010 (LG Nr. 11 vom 24.09.2010) wurden die bisherigen Lehrpläne durch Rahmenrichtlinien des Landes Südtirol ersetzt. Diese wurden durch die Einführung des „Fächerübergreifenden Lernbereichs Gesellschaftliche Bildung“ durch den BLR Nr. 244 vom 07.04.2020 abgeändert. Die Rahmenrichtlinen bilden den verbindlichen Bezugsrahmen für die Erstellung des Curriculums der autonomen Schule. Sie geben die Zielkompetenzen der Abschlussklasse vor und definieren auch die jeweiligen Kompetenzen für die verschiedenen Biennien und Abschlussklasse. Der Kompetenzbegriff umfasst dabei nicht nur erworbene Kenntnisse, sondern auch Fähigkeiten, Fertigkeiten, Einstellungen und Wertehaltungen.
Das Verhältnis zwischen Rahmenrichtlinien und Schulcurriculum kann folgendermaßen beschrieben werden: Das Schulcurriculum stellt das Bindeglied zwischen den Rahmenrichtlinien und der Unterrichtstätigkeit an der einzelnen Schule dar und schafft Transparenz für Schüler*innen und deren Familien in Bezug auf Anforderungen und Erwartungen. Die Schule konkretisiert die Kompetenzziele, legt entsprechende Inhalte fest und beschreibt mögliche Modalitäten und Zeiträume der Umsetzung.
RAHMENRICHTLINIEN DES LANDES FÜR DIE FESTLEGUNG DER CURRICULA IN DEN DEUTSCHSPRACHIGEN FACHOBERSCHULEN IN SÜDTIROL
- Teil 1 – AKTUALISIERTE AUSGABE – September 2021
- Teil 2 – AKTUALISIERTE AUSGABE – September 2021
LG Nr. 12 vom 29.06.2000 “Autonomie der Schulen”
LG Nr.11 vom 24.09.2010
Beschluss der Landesregierung Nr. 2040 vom 13.12.2010 und Nr.533 vom 10.04.2012
Unsere Schul und Disziplinarordnung
Satzungen und Landesgesetze (Art. 12, c. 2, d.lgs. n. 33/2013):
Disziplinarordnung und Verhaltenskodex:
- Verhaltenskodex der öffentlichen Bediensteten | Deutschsprachige Schule | Autonome Provinz Bozen – Südtirol
- Verhaltenskodex für das Personal der Autonomen Provinz Bozen (Beschluss der Landesregierung Nr. 281 vom 10.04.2026)
Terminkalender für die Verwaltungspflichten (Art. 12, Abs. 1-bis, GvD Nr. 33/2013)
Terminkalender mit Angabe des jeweiligen Wirksamkeitsdatums der von der Verwaltung neu eingeführten Verwaltungspflichten zu Lasten der Bürger/Bürgerinnen und Unternehmen, nach den Modalitäten, die mit Dekret des Präsidenten des Ministerrates vom 8. November 2013 festgelegt werden.
Unter Berücksichtigung der Organisation, Größenordnung, Aufgabenbereiche und Besonderheiten des Bildungsbereichs und der einzelnen Schulen nicht anzuwendende Veröffentlichungspflicht gemäß Anlage 2 zum Beschluss der ANAC vom 13. April 2016, Nr. 430.